Grundsätzlich ist ein Verkäufer dazu verpflichtet, keine mangelhaften Waren zu übergeben (Art. 197 OR). Diese Pflicht heisst Gewährleistung. Der Käufer sollte die Beschaffenheit der gekauften Sache nach Erhalt so schnell wie möglich prüfen. Sollte er dabei einen Mangel entdecken, liegt es in der Verantwortung des Käufers, diesen Mangel dem Verkäufer sofort zu melden (Art. 201 OR). Die Gewährleistung kann grundsätzlich ausgeschlossen werden (Art. 199 OR). Der Ausschluss ist jedoch nichtig, wenn von der verkaufenden Partei arglistig verschwiegen wird, dass ein Mangel am angebotenen Produkt vorliegt. Die Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung können während zwei Jahren nach Ablieferung der Sache an den Käufer durch diesen geltend gemacht werden (Art. 210 OR).
Bsp.: Anna kauft bei Michael eine Taucher-Uhr. Diese soll bis 200 Meter in die Tiefe wasserdicht sein. Beim ersten Tauchgang nach drei Monaten zeigt sich sofort, dass die Uhr nicht wasserdicht ist. Anna muss diesen Mangel nun Michael umgehend melden und kann dafür a) die Uhr zurückgeben und eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen (Art. 205 Abs. 1 OR), b) die Uhr behalten und den Differenzbetrag für die mangelhafte Uhr - die nicht mehr wasserdichte Uhr hat weniger Wert als die wasserdichte Uhr - fordern (Art. 205 Abs. 1 OR) oder im Falle von vertretbaren Sachen c) eine funktionierende Ersatzuhr verlangen (Art. 206 Abs. 1 OR). Anna muss jedoch zwingend beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt und dass nicht sie selbst einen Schaden durch unsachgemässen Gebrauch verursacht hat. (Quelle: http://www.hochheuser.ch/2017/03/unterschied-garantie-gewaehrleistung-schweiz/)
Bei kommerziellen Käufen wird die Gewährleistung meist durch eine zweijährige Garantie ersetzt.
Hinweis: Diese Frist ist nur bei Käufen zwischen Privaten und Unternehmen zwingend. Bei Kauf zwischen Privaten, wie er auf anibis.ch stattfindet, kann ganz auf Gewährleistung verzichtet werden.
Wenn dieser Verzicht ausdrücklich vermerkt ist, entfällt jegliche Gewährleistungspflicht von Seiten der privaten Verkäufer. Wenn jedoch nicht vertraglich auf die Gewährleistung verzichtet wird, dann gilt die zweijährige Gewährleistungspflicht mit allen Mängelrechten.
Allgemein gilt: Produkte, die auf anibis.ch verkauft werden, sollten nicht mangelhaft sein. Falls sie das doch sind, sollten diese im Inseratetext klar dargestellt werden.
Wir von anibis.ch versuchen, zwischen Käufer und Verkäufer zu vermitteln, können jedoch leider keine rechtlichen Schritte einleiten oder Auskünfte über die Rechtslage bzw. laufende Verhandlungen erteilen. Wir empfehlen unseren Nutzern, sich in solchen Situationen für eine professionelle und individuelle Rechtsberatung an die eigene Rechtsschutzversicherung zu wenden.
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